Aktien-gesellschaft (German pronunciation: [ˈaktsi̯ənɡəˌzɛlʃaft]; abbreviated AG, pronounced [aːˈgeː]) is a German word for a corporation limited by share ownership (i.e., one which is owned by its shareholders). Contact online >>
Aktien-gesellschaft (German pronunciation: [ˈaktsi̯ənɡəˌzɛlʃaft]; abbreviated AG, pronounced [aːˈgeː]) is a German word for a corporation limited by share ownership (i.e., one which is owned by its shareholders)...
Eine Aktiengesellschaft (Abkürzung der deutschen, österreichischen, liechtensteinischen, schweizerischen und belgischen Rechtsform: AG, in der französisch- und italienischsprachigen Schweiz SA, für Société Anonyme; Abkürzungen weiterer Länder siehe unten) ist eine privatrechtliche Vereinigung und wird durch das Aktienrecht geregelt. Dabei handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist.
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaftsform, die in der Regel den Betrieb eines Unternehmens zum Gegenstand hat. Sie gilt als typische Unternehmensform von Wirtschaftsunternehmen mit großem Kapitalbedarf. Bei der Aktiengesellschaft stellt sich die kapitalgesellschaftliche Konzeption, die auf Vermögensvereinigung und Vermögensmehrung gerichtete Zielsetzung, am deutlichsten dar. Die Aktiengesellschaft zeichnet sich insbesondere durch folgende Eigenschaften aus:
Die Aktiengesellschaft vereint in der Regel eine große Anzahl von (vielfach passiven) Aktionären, die ihr Kapital in die Unternehmung investiert haben, um aus den von der Gesellschaft erwirtschafteten Erträgen Dividenden zu erhalten. Die Aktionäre nehmen ihre mitgliedschaftlichen Rechte in der Regel in Aktionärsversammlungen durch Ausübung ihres Stimmrechts wahr. Die Geschäfte der Gesellschaft werden aber von besonderen Organen geführt.
Die gesetzlichen Grundlagen über die Aktiengesellschaft werden im Schweizer Obligationenrecht in den Artikeln 620 bis 771 behandelt.
Zur Gründung einer AG benötigt man ein Aktienkapital von mindestens CHF 100''000 (Obligationenrecht Art 621), wobei mindestens 20 % bzw. in jedem Fall mindestens CHF 50''000 in Form von Bargeld oder Sacheinlagen (qualifizierte Gründung) unmittelbar vorhanden sein müssen (Obligationenrecht Art 632). Der fehlende Teil des Aktienkapitals muss als nicht einbezahltes Aktienkapital bilanziert werden, wobei dies nur bei Namenaktien möglich ist.
Der Name der Gesellschaft (wird als Firma bezeichnet) muss schweizweit einmalig sein (Obligationenrecht Art 951). In der Firma muss die Rechtsform (AG) angegeben sein (Obligationenrecht Art 950).
Erste Vorläufer des Prinzips der Anteilsteilung sind bereits zu Zeiten des Römischen Reiches zu finden, wo sich verschiedene Händler zusammenschlossen, um teure Handelsreisen vorzufinanzieren (Kapitalvereinigungen). Diese Finanzbündnisse bestanden damals jedoch nur bis zum Abschluss der Handelsreise und gingen nicht über diese hinaus.
Im 14. und 15. Jahrhundert schlossen sich in Preußen ebenso wie in der heutigen Steiermark Erzabbau- und Erzverarbeitungsunternehmer zusammen, um die kostspieligen Untertageunternehmen gemeinsam langfristig zu finanzieren. So wurden 1415 in Leoben und bald im ganzen deutschen Sprachraum Genossenschaften (Gewerkschaften) gegründet, die sich durch Anteile, sogenannte Kuxe, finanzierten. Diese Kuxe wurden zunächst nur von Industriepartnern, später jedoch auch an industriefremde Kaufleute, Adel und Klöster ausgegeben und gehandelt und stiegen und fielen in ihrem Wert.
Im Jahr 1407 wurde in Genua die St. Georgsbank (Banco di San Giorgio) gegründet, die oft auch als erste „wirkliche" Aktiengesellschaft bezeichnet wird.[1]
Die erste als moderne Aktiengesellschaft organisierte Unternehmung war die 1602 gegründete Niederländische Ostindien-Kompanie (Vereenigde Oostindische Compagnie; abgekürzt: V.O.C. bzw. VOC) oder Kompanie (Compagnie).[2]
Unternehmensformen der vorindustriellen Zeit sind oft nach Art der Herstellung oder Arbeitsweise zu charakterisieren – allgemein werden Handwerk, Verlag und Manufaktur unterschieden.[3] Mit Einsetzen der Industrialisierung wurde der Kapitalbedarf auch im deutschen Sprachraum größer.[4] Als Geldquelle für große Investitionen kamen daher die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Aktiengesellschaft auf.[5]
Die Gründung von Aktiengesellschaften wurde seit 1807 nach dem im Rheinland geltenden code de commerce geregelt. 1815 übernahm man die Bestimmungen für die société anonyme aus dem französischen Recht in das Rheinische Handelsgesetzbuch. Um die Erlaubnis zur Gründung einer Aktiengesellschaft zu erlangen, bedurfte es des Nachweises der Gemeinnützigkeit, wie im Königreich Preußen.[6][7]
Dadurch waren in den 20er und 30er Jahren des 19. Jahrhunderts Aktiengesellschaften vornehmlich nur beim Straßenbau, in der Schifffahrts- und in der Versicherungsbranche zu finden.[6] In Preußen entstanden zwischen 1801 und 1831 nur fünfzehn Aktiengesellschaften (ohne Eisenbahnen und Chausseen).[8] Vor 1843 waren in der Rheinprovinz lediglich 41 Aktiengesellschaften (ohne Eisenbahnen und Chausseen) beantragt worden.[6]
Am 1. Januar 2016 waren 15.453 Aktiengesellschaften in deutschen Handelsregistern registriert.[9]
In allen deutschsprachigen Ländern gibt es die Rechtsform der Aktiengesellschaft (siehe Aktiengesellschaft (Deutschland), Aktiengesellschaft (Österreich), Aktiengesellschaft (Schweiz), Aktiengesellschaft (Belgien)). Es gibt zudem Mischformen, beispielsweise die Kommanditaktiengesellschaft (Schweiz) bzw. die Kommanditgesellschaft auf Aktien (Deutschland). Im Zuge weitergehender Harmonisierungsbestrebungen wurde auf europarechtlicher Grundlage mit der Europäischen Aktiengesellschaft (lat. societas europaea, SE) eine vergleichbare Gesellschaftsform geschaffen.
Zu den Details der Aktiengesellschaften in den verschiedenen Ländern siehe die folgenden länderspezifischen Artikel:
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